Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 15

§ 15 – Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen darf den Gesetzestext veröffentlichen.
  • Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils aktuellen Version.
  • Ein neues Datum wird bei der Bekanntmachung angegeben.
  • Die Ermächtigung betrifft nur den Wortlaut des Gesetzes.
  • Es handelt sich um eine offizielle Bekanntmachung.