Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 15
§ 15 – Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen darf den Gesetzestext veröffentlichen.
- Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils aktuellen Version.
- Ein neues Datum wird bei der Bekanntmachung angegeben.
- Die Ermächtigung betrifft nur den Wortlaut des Gesetzes.
- Es handelt sich um eine offizielle Bekanntmachung.